Draufsicht Wald

Compliance-Richtlinie der SCHAKO Group

„Seit 1928 gibt es die Firma SCHAKO. In dieser Zeit hat sich die Firma einen Ruf als verlässlichen und fairen Partner erarbeitet. Diese Werte, gepaart mit besten technischen Lösungen, machen die Mitglieder der SCHAKO Group zu angesehenen und führenden Herstellern von Produkten in der Klima -/ Lüftungs- / Brandschutz- und Entrauchungstechnik.

Auch in Zukunft wollen wir diese Position halten und weiter ausbauen. Zur Erfüllung dieser Aufgabe soll die Compliance – Richtlinie unser ethischer und rechtlicher Kompass sein. Sie enthält die grundlegenden Regeln für unser Verhalten innerhalb der SCHAKO Group sowie gegenüber unseren Geschäftspartnern und der Öffentlichkeit. Die Gruppenleitung erwartet von jedem Mitarbeiter und im besonderen Maße von den Führungskräften der SCHAKO Group, dass die Compliance – Richtlinie strikt eingehalten wird. Auf diese Weise wollen wir das mit unserer führenden Position in der Lüftungs- und Klimatechnik verbundene Ansehen in der Fachwelt und der Öffentlichkeit wahren und ausbauen.“

Beat Vögeli, CEO, SCHAKO Group

Unsere grundlegenden Regeln haben wir in unserer SCHAKO Group Compliance Richtlinie zusammengefasst:

Compliance bedeutet Einhaltung der Gesetze, Vorschriften und internen Anweisungen. Diese Richtlinie gilt für alle Mitarbeiter der SCHAKO Group.

Jeder Mitarbeiter muss sich über die für seinen Verantwortungsbereich geltenden Gesetze, Vorschriften und internen Anweisungen informieren. In Zweifelsfällen ist Rat bei der Personalabteilung, der zuständigen Fachabteilung, der Geschäftsführung oder beim Compliance-Verantwortlichen der SCHAKO Group (siehe letzter Eintrag) einzuholen.

Jeder Mitarbeiter ist verpflichtet:

  • die in seinem Verantwortungsbereich geltenden Gesetze, Vorschriften und internen Anweisungen einzuhalten
  • fair, respektvoll und vertrauenswürdig bei allen Tätigkeiten und Geschäftsbeziehungen zu sein
  • das Ansehen der SCHAKO Group zu achten und zu fördern
  • Interessenkonflikte zwischen geschäftlichen und privaten Angelegenheiten zu vermeiden
  • sich oder anderen keine unrechtmäßigen Vorteile zu verschaffen
  • die Bestimmungen über die Arbeitssicherheit, den Umweltschutz und den Datenschutz einzuhalten
  • Compliance-Verstöße sind dem Geschäftsführer oder dem Compliance Verantwortlichen unverzüglich zu melden. Ist der Geschäftsführer selbst
    betroffen, muss die Meldung immer an den Compliance-Verantwortlichen der Gruppe gemacht werden.

Jeder Vorgesetzte ist darüber hinaus verpflichtet:

  • die Punkte in der Unternehmensausrichtung (z.B. Unternehmenskultur) der SCHAKO Group einzuhalten
  • Mitarbeiter nur nach ihrer Leistung zu beurteilen
  • die Einhaltung dieser Richtlinie in seinem Verantwortungsbereich sicherzustellen

Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität sind strikt untersagt. Dies gilt insbesondere für den Umgang mit Kollegen, Mitarbeitern und Geschäftspartnern sowie bei der Einstellung, Beförderung oder Kündigung von Mitarbeitern.

Es ist strikt verboten

  • in- und ausländischen Amtsträgern für die Vornahme oder Unterlassung einer Amtshandlung einen persönlichen Vorteil anzubieten, zu versprechen oder zu gewähren
  • Mitarbeitern oder Vertretern in- oder ausländischer Unternehmen rechtswidrige persönliche Vorteile anzubieten, zu versprechen oder zu gewähren
  • Bestechungshandlungen mit Hilfe von anderen durchführen zu lassen, zum Beispiel von Angehörigen, Freunden, Agenten, Beratern, Planern und Vermittlern
  • unrechtmäßige Handlungen anderer Personen zu unterstützen

Jeder Mitarbeiter muss seine privaten Interessen und die Interessen der SCHAKO Group streng voneinander trennen. Bereits der Anschein eines Interessenkonflikts ist zu vermeiden.

Nicht zulässig sind insbesondere

  • Aufträge an nahe stehende Personen (zum Beispiel Ehegatten, Verwandte, Freunde und private Geschäftspartner)
  • Aufträge an Unternehmen, in denen nahe stehende Personen arbeiten
  • Aufträge an Unternehmen, an denen nahe stehende Personen mit 5 % und mehr beteiligt sind
  • Nebentätigkeiten für Wettbewerbsunternehmen
  • Nebentätigkeiten für Geschäftspartner

Ausnahmen können nur von dem zuständigen Geschäftsführer, wenn nicht selbst davon betroffen, oder dem Compliance-Verantwortlichen der SCHAKO Group genehmigt werden.

Mitarbeiter, die sich direkt oder indirekt mit 5 % und mehr an einem Wettbewerbsunternehmen beteiligen möchten oder bereits beteiligt sind, müssen dies dem Compliance Verantwortlichen melden. Es wird geprüft, ob ein Interessenkonflikt besteht.

Die SCHAKO Group arbeitet nur mit seriösen Geschäftspartnern zusammen, die sich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften bewegen und keine illegalen Finanzmittel verwenden. Jeder Mitarbeiter hat die Gesetze gegen Geldwäsche zu befolgen und Verdachtsmomente, die auf Geldwäsche hindeuten, unverzüglich dem jeweiligen Leiter der Buchhaltung, dem Geschäftsführer und dem Compliance-Verantwortlichen der SCHAKO Group zu melden.

Die SCHAKO Group erwartet von Mitarbeitern, Kunden und Lieferanten:

  • die Einhaltung aller geltenden Gesetze
  • das Unterlassen von Korruption
  • die Beachtung der Menschenrechte
  • die Einhaltung der Gesetze gegen Kinderarbeit
  • die Beachtung der Rechtsvorschriften des internationalen Wirtschaftsverkehrs
  • insbesondere die Einhaltung der offiziellen Export- und Importverbote sowie der Embargobestimmungen
  • den Schutz der Gesundheit und Sicherheit aller Mitarbeiter
  • die Einhaltung der relevanten nationalen Gesetze und internationalen Standards zur Arbeitssicherheit, zum Umweltschutz und Datenschutz
  • dass diese Punkte auch in der eigenen Lieferkette umgesetzt und eingehalten werden, soweit das noch überprüfbar ist

Grundsätzlich dürfen Mitarbeiter persönliche Vorteile weder für sich noch für ihnen nahe stehende Personen fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Mitarbeiter dürfen persönliche Vorteile (z. B. Einladungen in Restaurants oder zu Sportveranstaltungen oder Geschenke) nur annehmen, wenn nicht der Eindruck entsteht, von ihnen werde eine Gegenleistung erwartet. Der Vorteil muss im Rahmen allgemein üblicher Geschäftsgepflogenheiten liegen und darf nicht gegen ein Gesetz verstoßen.

Bemerkung: In Deutschland sind je Person und Jahr Geschenke im Wert von insgesamt 35 Euro an Geschäftspartner zulässig, welche komplett als Betriebsausgabe geltend gemacht werden können. (§ 4 Absatz 5 EStG). Zusätzlich können Streuwerbeartikel (Kalender, Kugelschreiber, Anhänger usw.) unter 10 Euro pro Stück verteilt werden. Maßgeblich sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

Im Interesse der Gesundheit und Sicherheit aller Mitarbeiter und Besucher hat jeder Mitarbeiter an seinem Arbeitsplatz die geltenden Gesetze, Vorschriften und Standards zur Arbeitssicherheit einzuhalten.

Jeder Mitarbeiter ist für den Umweltschutz in seinem Arbeitsbereich mitverantwortlich und verpflichtet, die Gesetze, Vorschriften und Standards zum Umweltschutz einzuhalten.

Personenbezogene Daten dürfen nur gemäß den geltenden Datenschutzgesetzen erhoben, genutzt und aufbewahrt werden. Firmen- und geschäftsbezogene Daten sind vertraulich zu behandeln und dürfen nur im Rahmen des Aufgabengebiets verwendet werden.

Jeder Vorgesetzte hat in seinem Verantwortungsbereich dafür zu sorgen, dass das Unternehmensvermögen vor Verlust und Missbrauch geschützt ist. Das Unternehmensvermögen darf nur in Ausnahmefällen für private Zwecke verwendet werden. Es bedarf immer der Zustimmung der Geschäftsleitung. Der Ein- und Verkauf von Unternehmensvermögen muss transparent, nachvollziehbar, wirtschaftlich und zu marktgerechten Konditionen erfolgen. Persönliche Interessen einzelner Mitarbeiter dürfen die Entscheidungen und wirtschaftlichen Transaktionen nicht beeinflussen.

  • Das Wettbewerbsrecht und das Kartellrecht sind zu beachten
  • Es dürfen keine Preise, Mengen und Konditionen mit Wettbewerbern abgesprochen werden
  • Absprachen mit Wettbewerbern über eine Marktaufteilung sind nicht zulässig
  • Generell sind Kontakte zu Wettbewerbern auf das absolut notwendige Minimum zu beschränken

Die SCHAKO Group leistet nur sehr selektiv Geld- oder Sachspenden für gemeinnützige und wohltätige Zwecke wie Bildung, Wissenschaft, Kunst, Kultur, Soziales oder Sport. Spenden dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung eines Geschäftsführers geleistet werden. Spenden über 1000,– € jährlich benötigen eine Genehmigung des CEO der SCHAKO Group.

Für Mitarbeiter können Compliance-Verstöße die folgenden Konsequenzen haben:

  • Abmahnung
  • Kündigung
  • Schadenersatzansprüche Dritter
  • Strafanzeige

Für die SCHAKO Group können Compliance-Verstöße die folgenden Konsequenzen haben:

  • Schadenersatzansprüche Dritter
  • kostenintensive Gerichtsprozesse
  • Imageverlust

Wenn Sie Bedenken oder Fragen haben:

  • Sprechen Sie mit Ihrem Vorgesetzten oder der zuständigen Fachabteilung, zum Beispiel mit der Personalabteilung bei arbeitsvertraglichen Themen
  • Ist die Klärung mit dem Vorgesetzten oder der zuständigen Fachabteilung nicht möglich oder bleiben weiterhin Bedenken, steht der Compliance-Verantwortliche als Ansprechpartner zur Verfügung
  • Der Compliance-Verantwortliche kann jederzeit direkt angesprochen werden, auf Wunsch auch vertraulich und anonym

Wenn Ihnen Compliance-Verstöße bekannt werden:

  • sind Sie verpflichtet, den Compliance-Verantwortlichen unverzüglich zu informieren

Kontaktdaten Compliance-Verantwortlicher der SCHAKO Group:
SCHAKO Ferdinand Schad KG
Weidenäcker 9
88605 Messkirch
Deutschland

Beat Vögeli
Tel.: +49 7463 980-255
E-Mail. : beat.voegeli@schako.de

Die aktuelle Version der Compliance Richtlinien, geltend für alle Unternehmen der SCHAKO Group, findet sich in diversen Sprachen hier:

Compliance Richtlinien